Haus und Gartenservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen

– HaGaS –
Haus- und Gartenservice
Inhaber: Michael Kolkmann
Friedensweg 14
26831 Bunde
Deutschland
Telefon: 0178 7870137
E-Mail: Kolkmann@hagas-bunde.de
Internet: https://hagas-bunde.de

1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen HaGaS – Haus- und Gartenservice, Inhaber Michael Kolkmann, nachfolgend „HaGaS“ genannt, und seinen Auftraggebern.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Arbeiten und Leistungen in den Bereichen:
o Gartenbau und Gartenpflege,
o Baum-, Strauch- und Heckenschnitt,
o Grundstücks- und Anlagenpflege,
o Pflaster-, Reinigungs- und Pflegearbeiten,
o Rückbau und Sanierung,
o Hausmeisterservice,
o Haushaltsauflösung und Entrümpelung,
o Teich- und Außenanlagenpflege,
o Transport- und Entsorgungsleistungen,
o sonstige vereinbarte Haus-, Garten- und Grundstücksarbeiten.
3. Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein.
4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
5. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
6. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot, der Kostenvoranschlag, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn HaGaS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
8. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B, VOB/B, gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss vollständig zur Verfügung gestellt wurde.

2. Angebote und Vertragsschluss
1. Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Werbemitteln oder in sozialen Medien stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
o die Annahme eines schriftlichen oder elektronischen Angebots,
o die Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung,
o eine eindeutige Auftragserteilung per E-Mail, Nachricht oder Brief,
o eine mündliche Auftragserteilung, die von HaGaS angenommen wird,
o den Beginn der Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
3. Ein Angebot kann eine Annahmefrist enthalten. Nach Ablauf dieser Frist ist HaGaS nicht mehr an das Angebot gebunden.
4. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden.
5. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher bleiben gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte unberührt.

3. Leistungsumfang
1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
2. HaGaS erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln, soweit diese auf die jeweilige Leistung anwendbar sind.
3. Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Maßangaben, Mengenangaben und Leistungsbeschreibungen dienen der Konkretisierung des Auftrags. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, soweit sie technisch, handwerklich oder aufgrund natürlicher Materialien unvermeidbar und für den Auftraggeber zumutbar sind.
4. Leistungen, die im Angebot oder Auftrag nicht aufgeführt sind, gehören nicht automatisch zum geschuldeten Leistungsumfang.
5. HaGaS ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter und fachkundige Nachunternehmer einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich die persönliche Leistung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.
6. HaGaS bleibt auch beim Einsatz von Nachunternehmern für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.

4. Kostenvoranschläge und Preisermittlung
1. Angebote mit ausdrücklich ausgewiesenem Festpreis sind im beschriebenen Leistungsumfang verbindlich.
2. Mengen, Flächen, Arbeitszeiten und Materialverbräuche, die im Angebot als voraussichtlich, ungefähr, geschätzt oder nach tatsächlichem Aufwand bezeichnet werden, sind keine garantierten Endmengen.
3. Ein Kostenvoranschlag stellt eine fachliche Schätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten dar, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Preisgarantie vereinbart wurde.
4. Wird während der Ausführung erkennbar, dass ein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten werden könnte, informiert HaGaS den Auftraggeber unverzüglich. Die weitere Ausführung wird mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadens erforderlich sind.
5. Kosten für Besichtigungen, Planungen oder Kostenvoranschläge werden nur berechnet, wenn dies vorab vereinbart wurde.

5. Preise und Abrechnung
1. Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung genannten Preise.
2. Die Rechnung weist Umsatzsteuer nur aus, soweit diese gesetzlich geschuldet wird.
3. Die Abrechnung kann je nach Vereinbarung erfolgen:
o als Festpreis,
o nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
o nach Materialverbrauch,
o nach Mengen, Flächen oder Einheiten,
o als vereinbarte Pauschale,
o als Kombination dieser Abrechnungsarten.
4. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand werden die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter nach den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet.
5. Fahrtkosten, Fahrtzeiten, Maschinenkosten, Materialkosten, Entsorgungskosten, Lieferkosten, Mietkosten und sonstige Nebenleistungen werden berechnet, soweit dies vereinbart, im Angebot ausgewiesen oder aufgrund eines nachträglich beauftragten Zusatzaufwands erforderlich ist.
6. Pauschalen gelten ausschließlich für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Nicht enthaltene Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
7. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Zusatz- und Änderungsleistungen
1. Wünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzauftrag.
2. Zusatzleistungen werden nach Möglichkeit vor ihrer Ausführung hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt.
3. Ist eine vorherige Abstimmung nicht möglich und ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um einen erkennbaren Schaden abzuwenden, darf HaGaS die objektiv notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen ausführen. Der Auftraggeber wird hierüber so schnell wie möglich informiert.
4. Änderungen des Auftrags können Auswirkungen auf Preis, Materialbedarf und Ausführungszeit haben.
5. Der Auftraggeber trägt die Kosten wirksam beauftragter Zusatzleistungen.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu schaffen.
2. Dazu gehören insbesondere:
o rechtzeitiger und sicherer Zugang zum Grundstück und Arbeitsbereich,
o Freihalten der erforderlichen Arbeitsflächen,
o Entfernung oder Sicherung empfindlicher und wertvoller Gegenstände,
o Bereitstellung vereinbarter Strom- und Wasseranschlüsse,
o rechtzeitige Information über Besonderheiten und Gefahren,
o Erteilung notwendiger Zustimmungen und Freigaben,
o Mitteilung bekannter Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen, Tanks, Schächte und sonstiger unterirdischer Anlagen,
o Mitteilung bekannter Grundstücksgrenzen, Wegerechte und nachbarrechtlicher Besonderheiten.
3. Der Auftraggeber hat HaGaS vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Altlasten, Schadstoffe, Asbest, kontaminierte Böden, Kampfmittelverdacht oder sonstige Gefahren zu informieren.
4. Soweit behördliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Entstehen durch fehlende, verspätete oder unrichtige Angaben zusätzliche Arbeiten oder Wartezeiten, können diese nach dem vereinbarten oder üblichen Aufwand berechnet werden.
6. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit HaGaS eine Pflichtverletzung selbst zu vertreten hat.

8. Grundstücksgrenzen und verdeckte Einrichtungen
1. HaGaS darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber bezeichneten Grundstücksgrenzen, Arbeitsbereiche und Zufahrten zutreffend sind.
2. Der Auftraggeber muss auf verdeckte oder nicht ohne Weiteres erkennbare Einrichtungen hinweisen, insbesondere auf:
o Strom- und Datenleitungen,
o Wasser- und Gasleitungen,
o Drainagen,
o Bewässerungsanlagen,
o unterirdische Tanks,
o Fundamente,
o Schächte,
o Kabel für Mähroboter,
o private Leitungen und sonstige Einbauten.
3. HaGaS haftet nicht für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Auftraggeber bekannte verdeckte Einrichtungen nicht mitgeteilt oder unzutreffend bezeichnet hat.
4. Dies gilt nicht, wenn HaGaS den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat oder die Gefahr bei fachgerechter Ausführung hätte erkannt werden müssen.

9. Termine und Ausführungszeiten
1. Ausführungstermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
2. Angegebene Zeiträume und Termine können sich insbesondere verschieben durch:
o ungeeignete Witterung,
o Frost, Hitze, Sturm oder Starkregen,
o nicht tragfähige oder aufgeweichte Böden,
o krankheitsbedingte Personalausfälle,
o Material- oder Lieferverzögerungen,
o behördliche Anordnungen,
o unvorhersehbare technische Schwierigkeiten,
o höhere Gewalt,
o fehlende Mitwirkung des Auftraggebers,
o zusätzliche oder geänderte Leistungen.
3. Bei Arbeiten im Außenbereich entscheidet HaGaS unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Bodenzustand, Materialanforderungen und fachgerechter Ausführung, ob die Arbeiten durchgeführt werden können.
4. Nicht von HaGaS zu vertretende Verzögerungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
5. HaGaS informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, sobald diese absehbar sind.
6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei einer von HaGaS zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt.

10. Pflanzen und Naturmaterialien
1. Pflanzen, Holz, Naturstein, Erde, Rindenmaterial, Schüttgüter und andere Naturprodukte können in Farbe, Form, Struktur, Maserung, Körnung und Beschaffenheit voneinander oder von Mustern und Abbildungen abweichen.
2. Übliche natürliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Eignung und Qualität nicht beeinträchtigt werden.
3. Wachstum, Anwachsen, Blüte und dauerhafte Entwicklung von Pflanzen hängen unter anderem von Boden, Standort, Witterung, Bewässerung, Pflege, Schädlingsbefall und äußeren Einwirkungen ab.
4. Nach Übergabe oder Abnahme ist der Auftraggeber für die erforderliche Bewässerung, Pflege und Kontrolle verantwortlich, sofern keine laufende Pflege durch HaGaS vereinbart wurde.
5. Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen, wenn Pflanzen bereits bei Übergabe mangelhaft waren oder ein Ausfall auf einer von HaGaS zu vertretenden fehlerhaften Leistung beruht.
6. Keine Verantwortlichkeit besteht für Schäden oder Pflanzenausfälle, die nachweislich durch fehlende Pflege, unzureichende Bewässerung, außergewöhnliche Witterung, Wildverbiss, Schädlinge, Krankheiten oder sonstige nicht von HaGaS zu vertretende Einwirkungen verursacht wurden.

11. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
1. Stellt der Auftraggeber Material, Pflanzen, Geräte oder sonstige Gegenstände zur Verfügung, ist er für deren Eignung, Qualität und rechtmäßige Verwendung verantwortlich.
2. Erkennbare Bedenken gegen bereitgestellte Materialien oder Anweisungen teilt HaGaS dem Auftraggeber mit.
3. Besteht der Auftraggeber trotz eines nachvollziehbaren Hinweises auf der Verwendung eines ungeeigneten Materials oder auf einer fachlich bedenklichen Ausführung, trägt er die daraus entstehenden Folgen, soweit HaGaS diese nicht selbst zu vertreten hat.
4. HaGaS darf die Ausführung ablehnen, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, eine konkrete Gefahr verursacht oder fachlich nicht vertretbar ist.

12. Entsorgung
1. Abfälle, Grünschnitt, Boden, Bauschutt, Altholz, Sperrmüll und sonstige Materialien werden nur entsorgt, wenn dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
2. Entsorgungskosten richten sich nach Art, Menge, Gewicht, Transportaufwand und den Gebühren der jeweiligen Annahmestelle.
3. Der Auftraggeber muss HaGaS vorab über gefährliche oder besonders zu behandelnde Stoffe informieren.
4. Nicht ausdrücklich vereinbart ist insbesondere die Entsorgung von:
o Asbest,
o belastetem Boden,
o Chemikalien,
o Farben und Lösungsmitteln,
o Altöl,
o Batterien,
o Gasflaschen,
o medizinischen Abfällen,
o sonstigen gefährlichen Stoffen.
5. Werden während der Arbeiten unbekannte oder verdächtige Stoffe entdeckt, darf HaGaS die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zur Klärung einstellen.
6. Notwendige Untersuchungen, besondere Schutzmaßnahmen und fachgerechte Sonderentsorgungen werden zusätzlich berechnet, wenn sie vom Auftraggeber beauftragt werden.

13. Abschlagszahlungen
1. HaGaS kann Abschlagszahlungen verlangen, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
2. Abschlagszahlungen können insbesondere entsprechend dem Wert bereits erbrachter Leistungen und angelieferter oder eigens angefertigter Materialien verlangt werden.
3. Die Schlussabrechnung berücksichtigt sämtliche geleisteten Abschlagszahlungen.
4. Gesetzliche Schutzrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

14. Abnahme
1. Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen.
2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Bekannte Mängel sollen bei der Abnahme festgehalten werden.
4. HaGaS kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
5. Gegenüber Verbrauchern treten gesetzliche Folgen einer nicht erklärten Abnahme nur ein, wenn der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folgen hingewiesen wurde.
6. Für laufende Pflege-, Reinigungs-, Hausmeister- oder sonstige Dienstleistungen, bei denen eine förmliche Abnahme nach Art der Leistung nicht vorgesehen ist, gilt die Leistung mit ihrer vertragsgemäßen Durchführung als erbracht.

15. Rechnungen und Zahlung
1. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.
2. Ist keine besondere Zahlungsfrist angegeben, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig.
3. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. HaGaS kann insbesondere gesetzliche Verzugszinsen und nachgewiesene weitere Verzugsschäden verlangen.
5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6. Das Recht des Auftraggebers, ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis auszuüben, bleibt unberührt.

16. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Materialien und bewegliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von HaGaS, soweit sie noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder einer anderen Sache geworden sind.
2. Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände nicht veräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen.
3. Gesetzliche Regelungen über den Eigentumsübergang durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung bleiben unberührt.

17. Mängelrechte
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn die ausgeführte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
3. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitteilen, damit HaGaS den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls eine Verschlechterung verhindern kann.
4. Die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen.
5. Bei einem berechtigten Mangel ist HaGaS zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist.
6. HaGaS kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die betroffene Leistung erneut erbringen, soweit dem keine gesetzlichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Auftraggeber nicht zumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
8. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden, die ausschließlich zurückzuführen sind auf:
o gewöhnliche Abnutzung,
o unsachgemäße Nutzung,
o mangelnde Pflege,
o Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte,
o ungeeignete, vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien,
o nicht befolgte Pflege- oder Nutzungshinweise,
o außergewöhnliche Natur- oder Witterungseinwirkungen,
sofern HaGaS diese Umstände nicht zu vertreten hat.

18. Haftung
1. HaGaS haftet unbeschränkt:
o bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
o bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
o nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
o bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
o in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet HaGaS auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HaGaS.
6. Eine Veränderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

19. Kündigung und Beendigung des Auftrags
1. Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben bestehen.
2. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks kündigen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. HaGaS muss sich bei einer Kündigung ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anrechnen lassen.
4. Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Seiten eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
5. Bereits erbrachte Leistungen, verwendete Materialien und entstandene notwendige Kosten werden nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgerechnet.
6. Eine Kündigung soll aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erklärt werden.

20. Wiederkehrende Pflege- und Hausmeisterleistungen
1. Bei laufenden Pflege-, Reinigungs- oder Hausmeisterleistungen ergeben sich Leistungsumfang, Turnus und Vergütung aus der jeweiligen Vereinbarung.
2. Leistungen, die aufgrund von Witterung, Jahreszeit oder tatsächlichem Bedarf in einem vereinbarten Turnus nicht sinnvoll ausgeführt werden können, können nach Abstimmung verschoben oder durch andere vereinbarte Arbeiten ersetzt werden.
3. Ohne besondere Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, ausgefallene saisonale Arbeiten zu einem fachlich ungeeigneten Zeitpunkt nachzuholen.
4. Kündigungsfristen für wiederkehrende Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

21. Arbeitssicherheit und Unterbrechung der Arbeiten
1. HaGaS ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder nicht zu beginnen, wenn eine konkrete Gefahr für Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt besteht.
2. Dies gilt insbesondere bei:
o ungesicherten Stromleitungen,
o instabilen Bauwerken oder Bäumen,
o unbekannten Gefahrstoffen,
o extremen Wetterverhältnissen,
o aggressiven oder ungesicherten Tieren,
o nicht tragfähigen Arbeitsflächen,
o fehlender vorgeschriebener Absicherung,
o behördlichen Verboten.
3. Der Auftraggeber wird über den Grund der Unterbrechung informiert.
4. Hat der Auftraggeber die Ursache der Unterbrechung zu vertreten, können entstandene Warte-, Anfahrts- und Zusatzkosten berechnet werden.

22. Projektdokumentation und Fotografien
1. HaGaS darf Arbeiten und festgestellte Zustände fotografisch dokumentieren, soweit dies für Angebot, Durchführung, Abrechnung, Mängelbearbeitung oder Beweissicherung erforderlich ist.
2. Die Aufnahmen werden im internen Verwaltungssystem gespeichert und nur im erforderlichen Umfang verwendet.
3. Eine Veröffentlichung von Bildern zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit einer gesonderten Zustimmung, wenn Personen, Kennzeichen, Hausnummern, besondere Grundstücksmerkmale oder andere personenbezogene Informationen erkennbar sind.
4. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.

23. Urheber- und Nutzungsrechte
1. Von HaGaS erstellte Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Skizzen, Planungen und Gestaltungsvorschläge dürfen ohne Zustimmung nicht für andere Projekte verwendet, vervielfältigt oder an Wettbewerber zur Ausführung weitergegeben werden.
2. Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die Durchführung und Dokumentation des konkret beauftragten Projekts verwenden.
3. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers sowie ausdrücklich eingeräumte Nutzungsrechte bleiben unberührt.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von HaGaS.
4. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wird.
5. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

25. Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

26. Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 5. August 2026